Erleichterung Visaverfahren für syrische Staatsbürger:innen

Erleichterung Visaverfahren für syrische Staatsbürger:innen

Liebe Kolleg*innen,

das Auswärtige Amt hat auf seiner Informationsseite „Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Erdbeben in der Türkei und Syrien“ nun auch Informationen zu den „Erleichterungen“ für Visaverfahren von syrischen Staatsangehörigen, die von den Erdbeben betroffen sind, veröffentlicht:

Die Botschaft Damaskus ist weiterhin geschlossen. Syrische Antragstellende können sich an die umliegenden deutschen Auslandsvertretungen (u.a. Botschaft Beirut, Botschaft Amman oder das Generalkonsulat Istanbul) wenden. An den Visastellen in Istanbul und Beirut, die einen Großteil der Anträge von syrischen Staatsangehörigen bearbeiten, werden die Termine für den Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten syrischen Staatsangehörigen aufgestockt. Auch beim Ehegattennachzug, Kindernachzug und Elternnachzug zum minderjährigen Kind werden nun mehr Termine vergeben. Antragstellende aus den von den Erdbeben betroffenen Regionen werden insbesondere bei der Vergabe dieser Termine bevorzugt.

Außerdem kann etwa beim Ehegattennachzug von durch die Erdbeben betroffenen syrischen Antragstellenden auf den gesetzlich erforderlichen Nachweis einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache verzichtet werden, wenn die Vorlage im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar ist. Unsere Visastellen werden hier pragmatisch vorgehen und die aktuellen Umstände besonders berücksichtigen.

Wir wirken zudem gemeinsam mit dem Bundesinnenministerium darauf hin, dass auch andere Bundesländer – dem Beispiel Berlins folgend – eine Globalzustimmung aussprechen. Das würde dazu führen, dass eine Beteiligung der Ausländerbehörde in Deutschland in bestimmten Familiennachzugskonstellation nicht erforderlich ist und so das Verfahren deutlich beschleunigt werden kann.

Anmerkung Initiativausschuss: Der Verweis des AA auf das Bemühen um Globalzustimmungen durch die Bundesländer verwundert vor dem Hintergrund, da es gleich im nächsten Abschnitt unter Bezug auf die vom Berliner Senat beschlossene Globalzustimmung für Visumsanträge türkischer und syrischer Staatsangehöriger heißt: „In den allermeisten Fällen hat die Entscheidung des Berliner Senats vom 10.02 keine Auswirkung“ (Hervorhebung des AA). Unserer Einschätzung nach werden mit Berlin vergleichbare Globalzustimmungen auch für syrische Staatsangehörige nur eingeschränkte Auswirkungen haben, da sie nur den Nachzug

  • von Ehegatt*innen und minderjährigen Kindern
  • zu einer Referenzperson mit deutscher Staatsangehörigkeit, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

betreffen.

Damit hätten derartige Globalzustimmungen praktisch nur Auswirkungen auf die Familiennachzugsverfahren von Syrer*innen, deren Ehegatt*innen bzw. Eltern(teile) schon lange genug in Deutschland sind, um eine Niederlassungserlaubnis erhalten oder sich einbürgern lassen zu haben, und es trotz des mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland bisher nicht geschafft haben, ihre Kernfamilie nach Deutschland zu holen. Wirklich wirksam wären entsprechende Globalzustimmungen nur dann, wenn zumindest auch der Nachzug zu Personen mit einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis und idealerweise von sonstigen Familienangehörigen außerhalb der Kernfamilie erfasst wäre.

PRO ASYL hat ebenfalls Informationen für Erdbebenüberlende und deren Angehörige aus der Türkei und Syrien veröffentlicht. Es finden sich v.a. Informationen zu dem „vereinfachten“ Visum für türkische Staatsagenhörige und den (schlechten)Aussichten v.a. für syrische Staatsangehörige, ein reguläres Schengen-Visum zu erhalten.

Das BMI hat am 14. Februar 2023 einige ergänzende Hinweise zu seinen Anwendungshinweisen zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022 an die Länder gesandt. Mit den Ergänzungen

  • stellt das BMI noch einmal klar, dass die „Klärung der Identität sowie die Erfüllung der Passpflicht […] keine Voraussetzungen für das Chancen-Aufenthaltsrecht“ sind und die „Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG bei Ausländern, die keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz vorlegen, als Ausweisersatz“ ausgestellt werden soll;
  • regt das BMI an, „dass die Ausländerbehörde dem Ausländer [zum Zeitpunkt der Bestellung des eAT] als einfaches Behördenschreiben eine Bescheinigung darüber ausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erfüllt sind und die Herstellung des eAT in Auftrag gegeben worden ist. Damit wird dem Ausländer ermöglicht, die Geltungsdauer des Titels bestmöglich zur Erfüllung der weiteren Voraussetzungen [von §§ 25a, 25b AufenthG] zu nutzen.
  • weist das BMI hinsichtlich des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung darauf hin, „dass der Antragsteller den Inhalt des von ihm abgegebenen oder abzugebenden Bekenntnisses verstanden haben und zumindest dessen Kerninhalt kennen muss. Diese Voraussetzung ist im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen. […] Vor dem Hintergrund, dass als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG keine Sprachkenntnisse oder Grundkenntnisse zur Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse nachgewiesen werden müssen, kann für das Bekenntnis ein Sprachmittler hinzugezogen werden.

Hinweis Initiativausschuss: Die Praxis einiger Ausländerbehörden, unter Verweis auf das erforderliche Verstehen des Bekenntnisses den Nachweis von mind. B1-Deutschkenntnissen zu verlangen, ist damit klar rechtswidrig.

Hinsichtlich der persönlichen Befragung durch die Ausländerbehörden besteht die Gefahr, dass hier willkürlich überhöhte Anforderungen gestellt werden.

  • ergänzt das BMI hinsichtlich der Hinweispflichten der Ausländerbehörden, dass Inhaber*innen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG auf die Zuständigkeit der Jobcenter hingewiesen werden sollen, die aus dem mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stattfindenden Rechtskreiswechsel vom AsylbLG ins SGB II folgt.

Bei PRO ASYL finden sich auch aktuelle Informationen, ob und in welchen Konstellationen Asylfolgeanträge für geduldete Iraner*innen eine Perspektive für einen gesicherten Aufenthalt darstellen können.

Claudius Voigt von der GGUA Münster hat noch einmal umfassende Informationen zu dem SGB-II-Anspruch von Drittstaatsangehörigen zusammengestellt, die aus der Ukraine geflohen sind und über eine Fiktionsbescheinigung verfügen. Die Informationen finden sich hier.

 

Hinweisen möchten wir abschließend noch auf zwei Veranstaltungen:

  • Vortrag: „Der verheizte Planetam Dienstag, den 28. Februar (18:00 Uhr) in Mainz (Interkulturelles Bildungs- und Begegnungszentrum [IBBO], Berliner Straße 39a). Eine Veranstaltung der Eine-Welt-Fachpromotorin für Migration und entwicklungspolitische Bildung im Rahmen des Eine-Welt-Promotor*innen-Programms in Rheinland-Pfalz. Aus der Ankündigung: „Das Artensterben und der Verlust der Biodiversität sind zusammen mit der Klimakrise die große Bedrohung für die Stabilität unserer Ökosysteme und für die Zukunft der Menschheit. Die eine Krise ist untrennbar mit der anderen ,verbunden, beide müssen gelöst werden. Auf der UN-Biodiversitätskonferenz COP 15 in Montreal, Kanada wurde ein neues internationales Schutzabkommen zum Erhalt der Biodiversität abgeschlossen, um den Zustand von Ökosystemen, Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Wie sind die Ergebnisse der UN-Biodiversitätskonferenz COP 15 in Zusammenhang mit der  27. Klimaschutzkonferenz in Ägypten zu bewerten? Sind die erfolgten Zusagen und getroffenen Vereinbarungen ausreichend? In dem Vortrag werden die Ergebnisse der beiden UN-Konferenzen vorgestellt und kritisch bewertet.  Anhand von Länderbeispielen aus dem globalen Süden werden die Auswirkungen von dem Verlust der Biodiversität erörtert. In der Diskussion geht es u.a. um die Fragen: Was heißt Klimagerechtigkeit und global zu denken, aber lokal zu handeln?“ Referieren wird Ebi Wolf, der sich seit den 70er Jahren intensiv mit Lateinamerika befasst.  Nach dem Engagement in der Nicaragua-Solidaritätsarbeit bereist er seit 2015 regelmäßig Lateinamerika. Alle Infos zur Veranstaltung und Anmeldemöglichkeit finden sich hier.

 

  • Vierteilige Veranstaltungsreihe „Rassismus im Fokus“ – Auftaktveranstaltung: „Rassistische Realitäten am Montag, den 27. März 2023 (18.00 bis 20:00 Uhr) in Ingelheim (Großer Saal des Weiterbildungszentrums, Fridtjof-Nansen-Platz 3). Die Veranstaltungsreihe wird organisiert vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration (MFFKI), der Arbeitsgemeinschaft der Beiräte für Migration und Integration in RLP (AGARP) und dem Initiativausschuss. Die Auftaktveranstaltung thematisiert „Rassistische Realitäten – Ergebnisse des Nationalen Diskriminierungs- und Rassismus-Monitors 2022“. Nach einem Grußwort der rheinland-pfälzischen Integrationsministerin Katharina Binz informiert Dr. Cihan Sinanoğlu (DeZIM – Deutsches Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung e.V.) über die „Ergebnisse des Nationalen Diskriminierungs- und Rassismus-Monitors 2022“. In einer abschließenden Podiumsdiskussion wird es darum gehen, welche Handlungsaufträge für Staat und Gesellschaft aus den „Rassistischen Realitäten“ erwachsen. Alle Infos zur Veranstaltungsreihe, zur Auftaktveranstaltung und zur Anmeldemöglichkeit finden sich hier.

 

Mit freundlichen Grüßen

Torsten Jäger und Ann-Christin Bölter

  

Initiativausschuss für Migrationspolitik in RLP
Albert-Schweitzer-Str. 113-115
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