Präambel
Integration kann nur gelingen, wenn wir die Talente und die Tatkraft der Menschen, die zu uns kommen, als Bereicherung empfinden und mithelfen, diese Schätze zu heben – und wenn umgekehrt auch diese Menschen unsere Grundwerte schätzen lernen.
Elementare Voraussetzung für eine gelingende Integration ist gegenseitige Wertschätzung.
Damit sich diese entwickelt, braucht es Orte der Begegnung und des Austausches.
inSi – der Verein für Integration in Singen, ist ein solcher Ort.
In Singen leben Menschen aus über 100 Nationen, über 50 % dieser Menschen haben einen Migrationshintergrund.
Bei inSi treffen sich Menschen mit und ohne Migrationshintergrund, die einen Beitrag leisten wollen, dass in einer von vielen ungelösten Zukunftsfragen bewegten Zeit Singen noch stärker als bisher zu einer Stadt wird, in welcher das Zusammenleben geprägt ist von Respekt und Toleranz – und es keine Diskriminierungen aufgrund von Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, sexueller Orientierung, Behinderung oder Alter gibt.
- 1—- Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „inSi – Integration in Singen “, soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 78224 Singen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2—- Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
(1) Satzungsgemäßer Vereinszweck von inSi ist die nachhaltige Förderung und Unterstützung ehrenamtlicher Strukturen und bürgerschaftlichen Engagements, um damit die Integration von und mit Menschen mit Migrationshintergrund in der Stadt Singen zu ermöglichen mit dem Ziel eines von Respekt, Toleranz und gegenseitiger Wertschätzung geprägten Zusammenlebens der in unserer Heimatregion lebenden Menschen.
Dazu sucht der Verein Kontakt, Austausch und Zusammenarbeit mit Wohlfahrtsverbänden, Migrantenselbstorganisationen, Kommunen, Landkreis, politischen Parteien, Schulen, Vereinen, Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgebern, Helferkreisen anderer Städte und Gemeinden und weiteren relevanten Akteuren.
Dabei versteht sich der Verein inSi auch als Sprachrohr seiner Mitglieder gegenüber diesen Institutionen.
- 3—- Handlungsfelder des Vereins
(1) Der Verein inSi ist zur Verwirklichung des Satzungszwecks schwerpunktmäßig mit der Förderung und Unterstützung von Ehrenamtlichen und bürgerschaftlich Engagierten in folgenden Handlungsfeldern tätig:
Sprache; Arbeit und Ausbildung; Bildung; Wohnen; Gesundheit/Familie; Bürgerschaftliches Engagement in Kultur und Sport; Interkulturelle und interreligiöse Kommunikation; Öffentlichkeitsarbeit; Vermittlung in Rechtangelegenheiten; Patenschaften/Kontakte mit internationalen Vereinigungen und Gruppen
(2) Zur Unterstützung seiner Arbeit in diesen Handlungsfeldern stellt inSi Anträge zur Bezuschussung bei Bund, Land, Landkreis, Kommunen, Stiftungen und sonstigen Institutionen und schließt mit der Stadt Singen auf jeweils 2 Jahre befristete Unterstützungsvereinbarungen.
- 4–— Gemeinnützigkeit des Vereins, Mittelverwendung, Verbot von Begünstigungen
(1) Der Verein inSi dient ausschließlich und unmittelbar der Verfolgung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 10 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung
(2) Der Verein inSi ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Auslagen- oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins.
(5) Den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes kann eine Aufwandsentschädigung entsprechend den gesetzlichen Regelungen gewährt werden. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- 5—- Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Der Mitgliedsantrag erfolgt in Schriftform gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich, eine Anfechtung über die Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
(4) Der Austritt ist in Schriftform bis zum 15. November zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
(a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag nach § 5 Abs. 2 in Verzug gerät.
- 6—- Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Vorstand kann einzelne Beitragspflichten erlassen.
(2) Neue Mitglieder haben binnen vier Wochen nach Aufnahme den geltenden jährlichen Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.
- 7—- Rechte und Pflichten der Mitglieder
Der Verein ist weltanschaulich und religiös neutral. Jedes Mitglied respektiert und unterstützt diese Neutralität.
- 8—- Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- 9—- Vorstand, erweiterter Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Der/Die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands (1. oder 2. stellvertretende/r Vorsitzende/r) vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem Vorstand nach (1) ein Schriftführer/eine Schriftführerin und ein Kassierer/eine Kassiererin sowie bis zu 15 Beisitzer/innen an. Dabei wird angestrebt, dass ein Teil der Beisitzer/innen die in §3 benannten Handlungsfelder vertreten (Handlungsfeldleiter/innen) oder aber Vertreter/innen der dem Verein beigetretenen internationalen Vereinigungen bzw. Gruppierungen sind.
(3) Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
(4) Die Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den erweiterten Vorstand für die Dauer von zwei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.
Ein Mitglied des erweiterten Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem erweiterten Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den erweiterten Vorstand zu wählen.
(5) Bei Sitzungen des erweiterten Vorstandes ist dieser beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes gefasst.
(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse des erweiterten Vorstandes auch schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, die Entscheidung hierüber obliegt dem/der Vorsitzenden bzw. dessen/deren beiden Stellvertretern/innen.
- 10—- Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung mit Ausnahme der Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen von Gerichten, Aufsichts- und Finanzbehörden verlangt werden (§ 10 Abs.9)
- Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstands
- Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beratung über Strategie, Aufgaben, Stand und Planung der Vereinstätigkeiten
- Bestellung von Beiräten, Beigeordneten, Ausschüssen, Delegierten
- Bestellung von 2 Rechnungsprüfern, die weder dem erweiterten Vorstand noch einem vom erweiterten Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich der Jahresabschlüsse zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten
(2) Mindestens einmal im Jahr hat der erweiterte Vorstand zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Die Einladung erfolgt per E-Mail sowie in Schriftform bei Mitgliedern ohne E-Mail-Anschluss unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(3) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail sowie in Schriftform per Post bei Mitgliedern ohne E-Mail-Anschluss mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(4) Die Tagesordnung setzt der erweiterte Vorstand fest.
(5) Der erweiterte Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Eine Ladungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten und die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin und bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Protokollführer/in zu wählen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vereinsmitglieder anwesend sind.
(8) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne die Enthaltungen. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind nur möglich, wenn diese Tagesordnungspunkte in der Einladung ausdrücklich benannt sind. Zur Satzungsänderung oder zur Vereinsauflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort per E-Mail oder schriftlich für den Fall, dass kein E-Mail-Anschluss vorhanden ist, mitgeteilt werden.
(10) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses ist von dem Protokollführer/der Protokollführerin und von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin zu unterschreiben.
- 11—-Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Kontodaten. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft entsprechend den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung und des Landesdatenschutzgesetzes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet und gespeichert.
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und einer ausdrücklichen Einwilligung der Mitglieder nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung. Er nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die für eine Veröffentlichung keine Einwilligung entsprechend den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung erteilt haben. Näheres regelt die Datenschutzordnung.
- 12—-Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Singen (Hohentwiel), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/innen, hilfsweise der Kassier/ die Kassiererin, in gemeinschaftlicher Vertretung, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Vorstehende Satzung wurde am 14. Mai 2018 errichtet, am 17. September 2018 und am 21. Oktober 2019 aktualisiert.