Maskenpflicht für Vereine und Chöre

Maskenpflicht für Vereine und Chöre

Konkretisierung Maskenpflicht nach der geltenden Corona Verordnung für Proben und Vereinssitzungen

Für die Proben von Musikvereinen und Chören sowie für Vereinssitzungen
besteht generell eine Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand
eingehalten werden kann oder ein anderweitiger Schutz besteht. Dieser
Hinweis muss jedoch noch weiter konkretisiert werden. Das bedeutet, dass
für Proben und Sitzungen im Innenbereich das Tragen einer Maske immer
Pflicht ist, auch wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann oder
ein anderweitiger Schutz vorhanden wäre. Somit ist das Tragen während
der gesamten Probe (es sei denn es handelt sich um Gesangsproben oder um
Proben mit Blasinstrumenten) bzw. während der gesamten Vereinssitzung in
geschlossenen Räumen Pflicht.

Finden die Proben bzw. die Vereinssitzungen im Außenbereich statt, gilt
ebenfalls eine generelle Maskenpflicht. Wenn auf den Sitzplätzen der
Mindestabstand (2 m bei Musik- und Chorproben empfohlen, 1,5 m bei
Vereinssitzungen) eingehalten werden kann, gilt laut der aktuellen
Corona-Verordnung keine Maskenpflicht.

Wir bitten Sie dies für Ihre Proben und Sitzungen zu berücksichtigen.
PDF – 16.06.2021 – Hinweise für Vereine für Sitzungen ab 07.06.21_Stand 16.06.21

Mit freundlichen Grüßen
Catharina Scheufele

Stadt Singen
Fachbereichsleitung Kultur
Kulturbüro
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